43 ATSG) als nicht rechtsgenüglich abgeklärt. Es rechtfertigt sich damit, die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (BGE 139 V 99 E. 1.1 S. 100; 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264 f.). 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 9. Januar 2025 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung und – gegebenenfalls nach Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens – zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.