4.4. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die RAD-Beurteilung vom 27. August 2024 auf Akten basiert, aufgrund deren sich der massgebende medizinische Sachverhalt nicht zuverlässig feststellen lässt, was jedoch eine Voraussetzung für eine beweistaugliche Aktenbeurteilung darstellt (vgl. E. 3.4 hiervor).