-8- dem neu zu treffenden Entscheid über einen Rentenanspruch aufzufordern, die entsprechende Behandlung durchzuführen. Falls sie sich weigern würde, wäre ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren im Sinne von Art. 24 Abs. 4 ATSG durchzuführen. Sollte auch nach durchgeführter leitliniengerechter störungsspezifischer Behandlung weiterhin eine (teilweise) Arbeitsunfähigkeit bestehen, wäre im Rahmen der Beurteilung des Rentenanspruchs in Bezug auf die psychische Einschränkung eine Indikatorenprüfung gemäss den Vorgaben von BGE 141 V 281 vorzunehmen.