Die Beschwerdegegnerin wäre aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. E. 3.1. hiervor) dazu verpflichtet gewesen, eine (fachärztliche) Stellungnahme der behandelnden Psychiaterin anzufordern und diese dem RAD zur Stellungnahme vorzulegen, was sie noch nachzuholen haben wird. Sollte der RAD danach weiterhin davon ausgehen, dass die vorhandenen psychischen Beschwerden gut behandelbar seien und zu keiner längerfristigen Arbeitsunfähigkeit führen würden, sofern sich die Beschwerdeführerin einer leitliniengerechten störungsspezifischen Behandlung (inklusive psychopharmakologischer Behandlung) unterziehe (vgl. VB 41 S. 3), wäre die Beschwerdeführerin vor