Die von der RAD-Ärztin Dr. med. D._____ am 27. August 2024 verfasste Aktenbeurteilung (vgl. VB 41) basiert daher auf hinsichtlich des für die Beurteilung des Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin relevanten Sachverhalts unvollständigen medizinischen Akten und taugt folglich nicht als Beweisgrundlage. Die Beschwerdegegnerin wäre aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. E. 3.1. hiervor) dazu verpflichtet gewesen, eine (fachärztliche) Stellungnahme der behandelnden Psychiaterin anzufordern und diese dem RAD zur Stellungnahme vorzulegen, was sie noch nachzuholen haben wird.