Die Beschwerdegegnerin unternahm in der Folge keine – aus den Akten ersichtlichen – weiteren Bemühungen, auch von der behandelnden Psychiaterin einen Bericht zu erhalten. Die von der RAD-Ärztin Dr. med. D._____ am 27. August 2024 verfasste Aktenbeurteilung (vgl. VB 41) basiert daher auf hinsichtlich des für die Beurteilung des Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin relevanten Sachverhalts unvollständigen medizinischen Akten und taugt folglich nicht als Beweisgrundlage.