Im Weiteren gab die Psychologin an, der Tagesablauf und die Aktivitäten der Beschwerdeführerin seien, abhängig von Angst- und Anspannungszuständen, schwer eingeschränkt. In ihrer Antwort auf die Frage nach dem Verlauf der bisher attestierten Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit hielt sie fest, nachdem der Beschwerdeführerin bis 29. Februar 2024 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden sei, würden aktuell keine Arbeitsunfähigkeitszeugnisse ausgestellt, da der Arbeitgeber seit 1. März 2024 auf solche verzichte.