In der Gesamtschau bestehe aus versicherungsmedizinischer Sicht damit kein Gesundheitsschaden mit Krankheitswert, der eine länger dauernde und bleibende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit begründe. Bei einer adäquaten Behandlung sei von einer günstigen Prognose bzw. vom Wiedererreichen der vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen (VB 41).