Insgesamt habe die Beschwerdeführerin überwiegend wahrscheinlich eine Belastungsreaktion im Sinne einer Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt (ICD-10 F43.22) entwickelt, welche in der Regel behandelbar sei und zu keiner längerfristigen Arbeitsunfähigkeit führe, sofern sich die Beschwerdeführerin einer leitliniengerechten störungsspezifischen Behandlung inklusive psychopharmakologischer Behandlung unterziehe. In der Gesamtschau bestehe aus versicherungsmedizinischer Sicht damit kein Gesundheitsschaden mit Krankheitswert, der eine länger dauernde und bleibende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit begründe.