Ein hoher Leidensdruck könne angesichts der fehlenden Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen nicht erkannt werden. Insgesamt habe die Beschwerdeführerin überwiegend wahrscheinlich eine Belastungsreaktion im Sinne einer Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt (ICD-10 F43.22) entwickelt, welche in der Regel behandelbar sei und zu keiner längerfristigen Arbeitsunfähigkeit führe, sofern sich die Beschwerdeführerin einer leitliniengerechten störungsspezifischen Behandlung inklusive psychopharmakologischer Behandlung unterziehe.