licher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmass, die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde). Weiterhin werde eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte depressive Episode, dokumentiert. Der rezidivierende Charakter könne nicht erkannt werden, da die vorliegenden Berichte keine früheren depressiven Episoden beschreiben würden. Bei der Beschwerdeführerin sei es gemäss dem Bericht von Dr. med. (recte: med. pract.) E._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychiatrie, vom 27. Juli 2022 (VB 16 S. 9 ff.)