2. In der angefochtenen Verfügung vom 9. Januar 2025 (VB 46) stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die Aktenbeurteilung der RAD-Ärztin Dr. med. D._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 27. August 2024 (VB 41). Diese führte aus, die vorliegenden medizinischen Unterlagen dokumentierten bei der Beschwerdeführerin eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1). Diese Diagnose sei aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht nachvollziehbar. Die ICD-10-Kriterien, welche für diese Diagnose erfüllt werden müssten, seien in den medizinischen Berichten nicht genau aufgeführt und erläutert worden.