Die Beschwerdeführerin bringt dagegen im Wesentlichen vor, sie leide an psychischen Beschwerden, aufgrund derer sie im mit 70 % zu wertenden Erwerbsbereich zu 100 % arbeitsunfähig sei. Inwieweit sie dadurch in ihrer Leistungsfähigkeit im mit 30 % zu gewichtenden Haushaltsbereich eingeschränkt sei, müsse allenfalls noch abgeklärt werden (Beschwerde S. 4 f.). Angesichts der 100%igen Arbeitsunfähigkeit im Erwerbsbereich resultiere (unter Annahme eines Invaliditätsgrades von 0 % im Haushaltsbereich) ein Gesamtinvaliditätsgrad von 70 %, womit sie jedenfalls Anspruch auf eine unbefristete ganze Invalidenrente habe (Beschwerde S. 7).