Verschiedene medikamentöse Therapieversuche seien nicht unternommen worden. Es könne daher nicht von einer konsequenten Depressionstherapie und Ausschöpfung der therapeutischen und medikamentösen Möglichkeiten und somit von einer Resistenz des Leidens ausgegangen werden. Es liege daher keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vor; ein Anspruch auf eine Rente sei daher nicht gegeben (Vernehmlassungsbeilage [VB] 46).