1. 1.1. Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Leistungsbegehrens im Wesentlichen damit, dass sich weder die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung noch diejenige einer rezidivierenden depressiven Störung bestätigen lasse. Vielmehr sei von einer Belastungsstörung im Sinne einer Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt auszugehen. Es sei indes zu keinem Zeitpunkt eine intensive psychiatrische Behandlung notwendig oder von der Beschwerdeführerin gewünscht gewesen. Verschiedene medikamentöse Therapieversuche seien nicht unternommen worden.