2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 4. März 2025 wurde die berufliche Vorsorgeeinrichtung der Beschwerdeführerin zum Verfahren beigeladen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. In der Folge liess sich diese nicht vernehmen. -3- Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: