Gestützt auf die Stellungnahme ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 27. August 2024 wies die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 9. Januar 2025 ab. 2. 2.1. Gegen die Verfügung vom 9. Januar 2025 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 31. Januar 2025 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: