28 Abs. 1 IVG nicht erfüllt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_699/2016 vom 27. Januar 2017 E. 2.2.4), und auch ein Anspruch auf berufliche Massnahmen fällt angesichts des Fehlens eines sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkenden Gesundheitsschadens ausser Betracht. Die Beschwerdegegnerin hat das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers folglich mit Verfügung vom 9. Oktober 2025 (VB 114) zu Recht abgewiesen. -7- 4. 4.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.