3.3. Mangels einer invalidenversicherungsrechtlich relevanten durchschnittlich mindestens 40%igen Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch im vorliegend massgebenden Beurteilungszeitraum sind damit bereits die materiellen Rentenanspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 6 und 8 ATSG i.V.m. Art. 28 Abs. 1 IVG nicht erfüllt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_699/2016 vom 27. Januar 2017 E. 2.2.4), und auch ein Anspruch auf berufliche Massnahmen fällt angesichts des Fehlens eines sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkenden Gesundheitsschadens ausser Betracht.