Erkenntnisse bringen würden. Eine Verletzung der Untersuchungspflicht durch die Beschwerdegegnerin ist damit nicht ersichtlich. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers erweist sich der Rückschluss der Beschwerdegegnerin vom Umstand, dass dieser sich keiner ärztlichen Behandlung unterzieht, auf das Fehlen eines sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkenden Gesundheitsschadens nicht als unrichtig bzw. willkürlich.