_, wonach kein Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erkannt werden könne (vgl. E. 2.1. hiervor), überzeugt damit insgesamt ohne Weiteres (vgl. E. 2.2.1. f. hiervor). Die Beschwerdegegnerin durfte damit aufgrund der im Zeitpunkt der Verfügung vom 9. Oktober 2025 vorliegenden Akten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit und in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368 mit Hinweisen) davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer keine für die Beurteilung des Anspruchs auf eine Rente und/oder berufliche Massnahmen relevante gesundheitlich Störung aufweise und weitere Abklärungsmassnahmen diesbezüglich keine wesentlichen neuen