Im Weiteren hielt er fest, eine Arbeitsunfähigkeit sei ihm nicht attestiert worden (vgl. VB 56 S. 4). Es liegen – trotz diesbezüglich unternommener Bemühungen der Beschwerdegegnerin – weder medizinische Unterlagen vor, welchen ein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden oder eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu entnehmen wäre, noch wird das Vorliegen eines (die Arbeitsfähigkeit einschränkenden) Gesundheitsschadens vom Beschwerdeführer substantiiert geltend gemacht.