anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a S. 283). Dies war vorliegend nicht der Fall. Der Beschwerdeführer gab in der Anmeldung zum Leistungsbezug vom 11. März 2025 an, keinen Hausarzt zu haben. Unter "Beschreibung der gesundheitlichen Probleme" hielt er unter anderem fest, es werde "wohl eine neue Krankheit in Zukunft diagnostiziert werden müssen…..Anti- Transsexualität […]". Die Frage, ob in naher Zukunft weitere Abklärungen, Operationen oder Rehabilitationsmassnahmen geplant seien, verneinte er. Im Weiteren hielt er fest, eine Arbeitsunfähigkeit sei ihm nicht attestiert worden (vgl. VB 56 S. 4).