3. 3.1. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, die Beschwerdegegnerin habe ihre Untersuchungspflicht verletzt, indem sie ihn nicht habe begutachten lassen (vgl. Beschwerde S. 1 ff., 11 ff.). Es sei zudem willkürlich, dass die Beschwerdegegnerin behaupte, er sei nicht krank, aber eine Behandlung für diese anscheinend nicht existierende Krankheit verlange (vgl. Beschwerde S. 2 f.).