Somit wäre er auch in der Lage, sich in medizinische Abklärung zu begeben, lehne dies aber ab. Seine zeitweiligen Angaben zum IV-Verfahren seiner Schwester würden zudem aufzeigen, dass er bis zu einem gewissen Grad mit dem IV-Verfahren vertraut sei. Zusammenfassend könne gegenwärtig somit kein Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erkannt werden (VB 93).