Somit würden keine Angaben zu einem Gesundheitsschaden und/oder einer Arbeitsunfähigkeit vorliegen. Das Verhalten des Beschwerdeführers könne nicht per se einem potenziellen Gesundheitsschaden angelastet werden, da er in seinem Verhalten ein hohes Aktivitätsniveau zeige, eindeutig in der Lage sei, sich bei den entsprechenden Behörden und Institutionen korrekt anzumelden, und somit auch eindeutig in der Lage wäre, diese Abläufe weiterzuverfolgen oder sich zumindest Unterstützung zu organisieren, falls er sie benötigen würde. Somit wäre er auch in der Lage, sich in medizinische Abklärung zu begeben, lehne dies aber ab.