Nachdem die entsprechenden Abklärungen der Beschwerdegegnerin ergeben hatten, dass der Beschwerdeführer nicht bei den Sozialen Diensten seiner Wohnsitzgemeinde gemeldet ist (VB 89), sein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung mit Verfügung vom 13. Januar 2025 wegen fehlender Vermittlungsfähigkeit verneint worden war (VB 91) und das zuständige Familiengericht mit Entscheid vom 28. Januar 2025 von der Errichtung einer behördlichen Massnahme abgesehen hatte (vgl. VB 90 f.), führte Dr. med. B.___