Arbeitsfähigkeit vorliegen (VB 88 S. 1). Aus den vorliegenden Unterlagen würden sich Hinweise für ein psychotisch-wahnhaftes Erleben und ein Interagieren des Beschwerdeführers mit einem schwankenden Realitätsbezug ergeben. Es würden Hinweise vorliegen, dass der Beschwerdeführer vom RAV im Jahr 2024 als nicht vermittlungsfähig beurteilt worden sei und dass eine Gefährdungsmeldung vorgelegen habe. Diesbezüglich würden keine Unterlagen vorliegen und auch keine medizinischen Berichte. Aufgrund des aktuellen Kenntnisstandes könne die funktionelle Leistungsfähigkeit nicht beurteilt werden (VB 88 S. 2).