Es ist zudem darauf hinzuweisen, dass rechtsprechungsgemäss nicht erforderlich ist, dass sich das Versicherungsgericht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (Urteil des Bundesgerichts 9C_524/2017 vom 21. März 2018 E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 142 II 49 E. 9.2 S. 65). Daher wird im Folgenden auf die Ausführungen des Beschwerdeführers nur insoweit eingegangen, als sie für den vorliegend zu beurteilenden Anspruch relevant sind.