Mit der angefochtenen Verfügung vom 9. Oktober 2025 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 114) hat die Beschwerdegegnerin ausschliesslich einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente und – implizit – auf berufliche Massnahmen der IV verneint. Soweit der Beschwerdeführer Anträge stellt, die über den vorliegenden Anfechtungsgegenstand hinausgehen, ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten.