zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164 f.). Mit der angefochtenen Verfügung vom 9. Oktober 2025 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 114) hat die Beschwerdegegnerin ausschliesslich einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente und – implizit – auf berufliche Massnahmen der IV verneint.