Die psychischen bzw. organisch nicht hinreichend objektivierbaren Beschwerden sind damit im Rahmen der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung und damit auch der Invaliditätsbemessung nicht zu berücksichtigen. Die Invaliditätsbemessung der Beschwerdegegnerin wird von der rechtskundig vertretenen Beschwerdeführerin nach Lage der Akten zu Recht nicht beanstandet, so dass sich diesbezügliche Weiterungen erübrigen. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin mit Einspracheentscheid vom 30. Dezember 2024 somit zu Recht eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 17 % gesprochen. 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde vom 30. Januar 2025 abzuweisen.