4.4. Weitere Kriterien, welche bei der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Unfall vom 8. Februar 2018 vorliegen sollten und allenfalls zu einer Bejahung der adäquaten Kausalität zwischen ihren psychischen Restbeschwerden und dem Unfall führen könnten, werden von der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht und sind ausweislich der Akten auch nicht ersichtlich. Insgesamt hat die Beschwerdegegnerin damit im angefochtenen Einspracheentscheid vom 30. Dezember 2024 zutreffend erkannt, dass es sich beim Unfall der Beschwerdeführerin vom 8. Februar 2018 um ein mittelschweres Ereignis im engeren Sinn handelt und lediglich eines der sie-