4.3.3. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 12) sind auch kein schwieriger Heilungsverlauf oder erhebliche Komplikationen aktenkundig. Weder mit der durchgeführten OSME-Operation noch der durchgeführten Neurotomie lassen sich solche begründen. Allein der Umstand, dass trotz verschiedener Therapien keine Beschwerdefreiheit erreicht werden konnte, reicht für die Bejahung dieses Kriteriums nicht aus (Urteil des Bundesgerichts 8C_765/2014 vom 9. Februar 2015 E. 11.6).