4.3.2. Das Kriterium der Dauerschmerzen wird von der Beschwerdeführerin zwar behauptet (Beschwerde S. 12; VB 515 S. 13), deren Intensität ist aber fraglich, ist es ihr doch möglich, belastende Tätigkeiten auszuüben wie zum Beispiel Auto zu fahren oder auch Übungen im Fitnesscenter durchzuführen (vgl. VB 515 S. 13; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_137/2014 vom 5. Juni 2014 E. 7.4.4, 8C_744/2009 vom 8. Januar 2010 E. 11.4). Zudem gelang mittels imaginärer Technik in einer Entspannungsgruppe und in Einzeltherapie eine Hinwendung zu Ressourcen, und das Schmerzerleben trat dabei in den Hintergrund (VB 474 S. 3).