4.3.1. Das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung wurde von der Beschwerdegegnerin angesichts der Tatsache, dass sich der Unfall im Februar 2018 ereignet hat und die Beschwerdeführerin sich durchgehend in – zweimalig auch stationärer (vgl. VB 89; 473) – Behandlung befand, mehrere Operationen durchgeführt wurden (vgl. VB 515) und sie sich weiterhin in Behandlung befindet, welche gesamthaft also bereits mehr als sieben Jahre dauert, zu Recht anerkannt. Dass dieses Kriterium vorliegend in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sein sollte (vgl. E. 2.2.4. hiervor) wird von der Beschwerdeführerin ausweislich der Akten zu Recht jedoch nicht geltend gemacht.