Zweifellos ist eine Kollision bei hoher Geschwindigkeit eindrücklich, jedoch war die Geschwindigkeit tiefer als 80 km/h, hat die Beschwerdeführerin doch selbst angegeben, sie habe vor dem Aufprall noch abgebremst (VB 14 S. 3), womit die Wucht des Aufpralls insgesamt tiefer war als in den vorstehend aufgezeigten vergleichbaren Konstellationen, in welchen ebenfalls noch ein mittelschwerer Unfall im engeren Sinne angenommen wurde. Insgesamt ist die Vergleichbarkeit mit den vorgenannten, als mittelschwer im engeren Sinne einzuordnenden Fällen somit gegeben und die Beschwerdegegnerin hat das Ereignis vom 8. Februar 2018 zu Recht als Unfall im mittleren Bereich eingeordnet.