Zudem wurden keine Insassen aus dem Fahrzeug geschleudert. Zweifellos ist eine Kollision bei hoher Geschwindigkeit eindrücklich, jedoch war die Geschwindigkeit tiefer als 80 km/h, hat die Beschwerdeführerin doch selbst angegeben, sie habe vor dem Aufprall noch abgebremst (VB 14 S. 3), womit die Wucht des Aufpralls insgesamt tiefer war als in den vorstehend aufgezeigten vergleichbaren Konstellationen, in welchen ebenfalls noch ein mittelschwerer Unfall im engeren Sinne angenommen wurde.