Dem Polizeirapport ist entgegen den von der Beschwerdeführerin angeführten Urteilen BGer 8C_129/2009 vom 15. September 2009 sowie 8C_308/2014 vom 17. Oktober 2014 keine Drehung oder gar ein Überschlag ihres Fahrzeuges zu entnehmen. Dass das Fahrzeug "in das angrenzende Wiesland geschleudert" wurde, lässt noch nicht darauf schliessen, dass sich eine solche Drehung ereignet hat. Zudem wurden keine Insassen aus dem Fahrzeug geschleudert.