das von der versicherten Person gelenkte Fahrzeug wurde bei einem Überholmanöver mit ca. 100 km/h abrupt abgebremst, geriet dabei ins Schleudern, prallte gegen einen Strassenwall, überschlug sich und kam auf der Fahrerseite zu liegen (Urteil des Bundesgerichts 8C_169/2007 vom 5. Februar 2008); ein Fahrzeug überschlug sich bei einer Geschwindigkeit von ca. 90 km/h auf der Autobahn über eine Mittelleitplanke hinweg, wobei die versicherte Person herausgeschleudert wurde, und das Fahrzeug – mit Totalschaden – auf der Gegenfahrbahn auf dem Dach abbremste (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 492/06 vom 16. Mai 2007);