4.2. Angesichts des vorliegenden Unfallgeschehens (vgl. E. 3 hiervor) rechtfertigt es sich, den Unfall als mittelschwer im engeren Sinne zu betrachten. So wurden vom Bundesgericht unter anderem auch folgende Unfälle als mittelschwere Ereignisse im engeren Sinne betrachtet: Ein Fahrzeug prallte mit einer Geschwindigkeit von ca. 90 km/h frontal in einen stehenden Personenwagen (Urteil des Bundesgerichts 8C_786/2009 vom 4. April 2010 E. 4.6.2);