4. 4.1. Die Beschwerdegegnerin qualifizierte den vorliegenden Unfall als mittelschweren Unfall im mittleren Bereich (VB 602 S. 4 f.). Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, der Unfall sei als mittelschwerer Unfall an der Grenze zu einem schweren Unfall zu qualifizieren (Beschwerde S. 9 ff.). Zudem lägen bei ihr (auch) psychische Beschwerden vor, welche in adäquatem Kausalzusammenhang zu dem Unfallereignis vom 8. Februar 2018 stünden, was die Beschwerdegegnerin zu Unrecht verneint habe (Beschwerde S. 9 ff.).