1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 30. Dezember 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 602) zu Recht der Beschwerdeführerin hinsichtlich des Unfalls vom 8. Februar 2018 mit Wirkung ab dem 1. August 2023 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von lediglich 17 % zugesprochen hat. Hinsichtlich der (unangefochtenen) Integritätsentschädigung ist bereits die Verfügung vom 21. Juni 2023 in Rechtskraft erwachsen (vgl. BGE 144 V 354 S. 358 E. 4.3).