Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zu Lasten der Beschwerdegegnerin." Zudem beantragte sie die unentgeltliche Rechtspflege und die Einsetzung ihres Vertreters als unentgeltliche Rechtsvertretung. 2.2. Mit Vernehmlassung vom 14. Februar 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. -3- 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 2. April 2025 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und MLaw Jonas Steiner, Rechtsanwalt, Aarau, zu ihrem unentgeltlichen Vertreter ernannt. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: