2. 2.1. Mit Eingabe vom 30. Januar 2025 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 30. Dezember 2024 und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Es sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 30.12.2024 aufzuheben. 2. Es seien der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen nach UVG auszurichten. 3. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese den Invaliditätsgrad unter Berücksichtigung der unfallkausalen psychischen Beschwerden neu ermittelt.