Mit Schreiben vom 15. Juni 2023 stellte die Beschwerdegegnerin die vorübergehenden Leistungen ein. Mit Verfügung vom 21. Juni 2023 sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 15 % zu und verneinte einen Anspruch auf eine Invalidenrente. Mit Verfügung vom 6. März 2024 kam die Beschwerdegegnerin insofern auf diesen Entscheid zurück, als sie der Beschwerdeführerin ab dem 1. August 2023 eine Invalidenrente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 17 % zusprach. Die dagegen erhobene Einsprache der Beschwerdeführerin wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 30. Dezember 2024 ab.