Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2025.45 / DB / hf Art. 122 Urteil vom 27. September 2025 Besetzung Oberrichterin Hausherr, Vorsitz Oberrichterin Gössi Ersatzrichter Zürcher Gerichtsschreiber Bächli Beschwerde- A._____ führerin unentgeltlich vertreten durch MLaw Jonas Steiner, Rechtsanwalt, Buchserstrasse 18, Postfach, 5001 Aarau Beschwerde- Suva, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend UVG (Einspracheentscheid vom 30. Dezember 2024) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Die 1966 geborene Beschwerdeführerin war als Selbständigerwerbende im Bereich Reinigung tätig und in dieser Eigenschaft freiwillig bei der Be- schwerdegegnerin gegen Unfallfolgen versichert. Am 8. Februar 2018 erlitt sie einen Verkehrsunfall und zog sich Verletzungen am rechten Bein sowie eine Hüftkontusion rechts zu. Für die Folgen dieses Ereignisses erbrachte die Beschwerdegegnerin die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld). Mit Schreiben vom 15. Juni 2023 stellte die Beschwerdegegnerin die vorübergehenden Leistungen ein. Mit Verfügung vom 21. Juni 2023 sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine Integritäts- entschädigung bei einer Integritätseinbusse von 15 % zu und verneinte einen Anspruch auf eine Invalidenrente. Mit Verfügung vom 6. März 2024 kam die Beschwerdegegnerin insofern auf diesen Entscheid zurück, als sie der Beschwerdeführerin ab dem 1. August 2023 eine Invalidenrente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 17 % zusprach. Die dagegen erhobene Ein- sprache der Beschwerdeführerin wies die Beschwerdegegnerin mit Ein- spracheentscheid vom 30. Dezember 2024 ab. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 30. Januar 2025 erhob die Beschwerdeführerin fristge- recht Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 30. Dezember 2024 und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Es sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 30.12.2024 aufzuheben. 2. Es seien der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen nach UVG auszurichten. 3. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurück- zuweisen, damit diese den Invaliditätsgrad unter Berücksichtigung der unfallkausalen psychischen Beschwerden neu ermittelt. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zu Las- ten der Beschwerdegegnerin." Zudem beantragte sie die unentgeltliche Rechtspflege und die Einsetzung ihres Vertreters als unentgeltliche Rechtsvertretung. 2.2. Mit Vernehmlassung vom 14. Februar 2025 beantragte die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. -3- 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 2. April 2025 wurde der Be- schwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und MLaw Jo- nas Steiner, Rechtsanwalt, Aarau, zu ihrem unentgeltlichen Vertreter er- nannt. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Einspracheent- scheid vom 30. Dezember 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 602) zu Recht der Beschwerdeführerin hinsichtlich des Unfalls vom 8. Februar 2018 mit Wirkung ab dem 1. August 2023 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von lediglich 17 % zugesprochen hat. Hinsichtlich der (un- angefochtenen) Integritätsentschädigung ist bereits die Verfügung vom 21. Juni 2023 in Rechtskraft erwachsen (vgl. BGE 144 V 354 S. 358 E. 4.3). 2. 2.1. Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Um- stände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als einge- treten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit ein- getreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicher- ten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge- dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Stö- rung entfiele (BGE 147 V 161 E. 3.2 S. 163; 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 111 f.; 129 V 402 E. 4.3.1 S. 406). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungs- recht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu be- finden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_646/2019 vom 6. März 2020 E. 8). -4- 2.2. 2.2.1. Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt neben dem natürlichen Kausalzusammenhang voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Er- folg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfol- ges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181; 129 V 402 E. 2.2 S. 405; 125 V 456 E. 5a S. 461 f.). 2.2.2. Im Sozialversicherungsrecht spielt die Adäquanz als rechtliche Eingren- zung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Bereich organisch objektiv ausgewiese- ner Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitge- hend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112 mit Hinweis auf BGE 127 V 102 E. 5b/bb S. 103). Anders verhält es sich bei natürlich unfallkausalen, aber organisch nicht objektiv ausgewiesenen Be- schwerden. Hier ist bei der Beurteilung der Adäquanz vom augenfälligen Geschehensablauf auszugehen, und es sind je nachdem weitere unfallbe- zogene Kriterien einzubeziehen (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112 mit Hinweis unter anderem auf BGE 115 V 133 E. 6 S. 138 ff.). Bei psychischen Fehl- entwicklungen nach Unfall werden diese Adäquanzkriterien unter Aus- schluss psychischer Aspekte geprüft (BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140; so- genannte Psycho-Praxis), während bei Schleudertraumen und äquivalen- ten Verletzungen der HWS sowie Schädel-Hirntraumen auf eine Differen- zierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet wird (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112 mit Hinweisen; sogenannte Schleuder- trauma-Praxis [vgl. BGE 134 V 109 E. 10.3 S. 130]). Die Adäquanzprüfung zwischen dem Unfallereignis und den geklagten gesundheitlichen Be- schwerden hat im Zeitpunkt des Fallabschlusses zu erfolgen (vgl. BGE 134 V 109 E. 3 ff. S. 112 ff., 133 V 64 E. 6.6.2; RKUV 2006 U 571 S. 82). 2.2.3. Die Beurteilung der Adäquanz ist eine Rechtsfrage, welche die Verwaltung bzw. das Gericht vorzunehmen hat (BGE 115 V 133 E. 11b S. 146; vgl. BGE 134 V 109 E. 3.2 S. 113 und E. 6.2.1 S. 117). Deshalb ist hier – im Gegensatz zur Frage nach dem natürlichen Kausalzusammenhang (vgl. E. 2.1. hiervor) – der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich- keit nicht relevant (BGE 112 V 30 E. 1b S. 33; KURT PÄRLI/LAURA KUNZ, in: Kieser/Kradolfer/Lendfers [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 5. Aufl. 2024, N. 92 zu Art. 4 ATSG). -5- 2.2.4. Das Eidgenössische Versicherungsgericht bzw. das Bundesgericht hat be- sondere Regeln für die Beurteilung der Adäquanz psychischer Fehlentwick- lungen nach einem Unfall entwickelt. Danach setzt die Bejahung des adä- quaten Kausalzusammenhangs grundsätzlich voraus, dass dem Unfaller- eignis für die Entstehung einer psychisch bedingten Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn es ob- jektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (BGE 115 V 133 E. 7 S. 141). Für die Beurteilung dieser Frage ist gemäss BGE 115 V 133 E. 6 S. 138 f. an das Unfallereignis an- zuknüpfen, wobei – ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf – eine Katalogisierung der Unfälle in leichte (banale), im mittleren Bereich liegende und schwere Unfälle vorzunehmen ist. Bei leichten Unfällen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Ge- sundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint (BGE 115 V 133 E. 6a S. 139), bei schweren Unfällen bejaht werden (BGE 115 V 133 E. 6b S. 140). Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage nicht auf Grund des Unfalls allein beantworten. Weitere, objektiv erfassbare Um- stände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte bzw. indirekte Folgen davon erscheinen, sind in eine Gesamt- würdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen (BGE 129 V 177 E. 4.1 S. 183 f. mit Hinweis unter anderem auf BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 10.1 S. 126 f.): - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Ein- drücklichkeit des Unfalls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen (somatischen) Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; - ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; - (körperliche) Dauerschmerzen; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - Grad und Dauer der (physisch) bedingten Arbeitsunfähigkeit. Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist jedoch nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit neben dem Unfall allen- falls ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittle- ren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall -6- zu qualifizieren ist. Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein ein- ziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsun- fähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkri- terium besonderes bzw. ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen meh- rere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zu- zuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in ge- häufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht wer- den kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz (BGE 117 V 359 E. 6b S. 368; Urteil des Bundesgerichts 8C_375/2010 vom 4. August 2010 E. 3.2). Sofern keines der Kriterien in besonders ausgeprägter Weise gegeben ist (was nur mit grosser Zurückhaltung anzunehmen ist; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_568/23015 vom 15. Januar 2016 E. 3.4), bedarf es für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs bei einem mittel- schweren Unfall im Grenzbereich zu den leichten Fällen des Nachweises von vier Kriterien. Demgegenüber müssen bei einem Unfall im eigentlich mittleren Bereich drei Kriterien ausreichen (Urteil des Bundesge- richts 8C_897/2009 vom 29. Januar 2010 E. 4.5; vgl. auch Urteil des Bun- desgerichts 8C_476/2010 vom 7. September 2010 E. 2.4 mit Hinweisen). 2.2.5. Die Unfallschwere ist im Rahmen einer objektivierten Betrachtungsweise auf Grund des augenfälligen Geschehensablaufs mit den sich dabei ent- wickelnden Kräften zu beurteilen. Nicht relevant sind die Kriterien, welche bei der Prüfung der Adäquanz bei mittelschweren Unfällen Beachtung fin- den; dies gilt etwa für die – ein eigenes Kriterium bildenden – Verletzungen, welche sich die versicherte Person zuzog, aber auch für – unter dem Ge- sichtspunkt der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonde- ren Eindrücklichkeit des Unfalls zu prüfende – äussere Umstände, wie eine allfällige Dunkelheit im Unfallzeitpunkt oder Verletzungs- resp. gar Todes- folgen, die der Unfall für andere Personen nach sich zog (Urteil des Bun- desgerichts 8C_66/2010 vom 6. September 2010 E. 4.1 mit Hinweis unter anderem auf SVR 2008 UV Nr. 8 S. 26, U 2/07 E. 5.3.1). 3. Den Akten lässt sich in Bezug auf das Ereignis vom 8. Februar 2018 im Wesentliches Folgendes entnehmen: Die Beschwerdeführerin fuhr als Lenkerin mit ihrem Auto (VW Touran) ausserorts auf der Q-Strasse von R._____ her kommend – gemäss eigenen Angaben mit einer Geschwindigkeit von ca. 80 km/h, wobei sie vor dem Aufprall noch abbremsen konnte (vgl. VB 14 S. 3) – in Richtung S._____, als das ihr entgegenkommende Auto auf die Gegenfahrbahn kam und frontal mit dem Auto der Beschwerdeführerin kollidierte. Das Auto der Beschwerdeführerin -7- wurde durch den Aufprall in das angrenzende Wiesland geschleudert (Polizeirapport vom 14. April 2018 in VB 49 S. 8). Beim Eintreffen der Polizei stand die Beschwerdeführerin als Lenkerin des VW Touran bereits neben ihrem Fahrzeug und wartete. Ihr Fahrzeug war stark beschädigt, wobei die Airbags ausgelöst wurden. Die beiden Mitfahrenden der Beschwerdeführerin blieben verletzt im Auto sitzen (VB 49 S. 9). Alle Unfallbeteiligten seien durch die vor Ort gerufenen Rettungskräfte abtransportiert und in die umliegenden Spitäler verbracht worden (VB 49 S. 10). Die Beschwerdeführerin habe beim Unfall eine mehrfragmentäre Innenknöchelfraktur nicht grob disloziert, eine Trümmerfraktur Processus lateralis tali, einen Knorpelschaden Talus subtalar und korrespondierende laterale Calcaneusbegrenzung rechts sowie eine Hüftkontusion rechts erlitten (Austrittsbericht Spital B._____ vom 23. Februar 2018 in VB 14). 4. 4.1. Die Beschwerdegegnerin qualifizierte den vorliegenden Unfall als mittel- schweren Unfall im mittleren Bereich (VB 602 S. 4 f.). Die Beschwerdefüh- rerin bringt dagegen vor, der Unfall sei als mittelschwerer Unfall an der Grenze zu einem schweren Unfall zu qualifizieren (Beschwerde S. 9 ff.). Zudem lägen bei ihr (auch) psychische Beschwerden vor, welche in adä- quatem Kausalzusammenhang zu dem Unfallereignis vom 8. Februar 2018 stünden, was die Beschwerdegegnerin zu Unrecht verneint habe (Be- schwerde S. 9 ff.). 4.2. Angesichts des vorliegenden Unfallgeschehens (vgl. E. 3 hiervor) rechtfer- tigt es sich, den Unfall als mittelschwer im engeren Sinne zu betrachten. So wurden vom Bundesgericht unter anderem auch folgende Unfälle als mittelschwere Ereignisse im engeren Sinne betrachtet: Ein Fahrzeug prallte mit einer Geschwindigkeit von ca. 90 km/h frontal in einen stehenden Per- sonenwagen (Urteil des Bundesgerichts 8C_786/2009 vom 4. April 2010 E. 4.6.2); das von der versicherten Person gelenkte Fahrzeug wurde bei einem Überholmanöver mit ca. 100 km/h abrupt abgebremst, geriet dabei ins Schleudern, prallte gegen einen Strassenwall, überschlug sich und kam auf der Fahrerseite zu liegen (Urteil des Bundesgerichts 8C_169/2007 vom 5. Februar 2008); ein Fahrzeug überschlug sich bei einer Geschwindigkeit von ca. 90 km/h auf der Autobahn über eine Mittelleitplanke hinweg, wobei die versicherte Person herausgeschleudert wurde, und das Fahrzeug – mit Totalschaden – auf der Gegenfahrbahn auf dem Dach abbremste (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 492/06 vom 16. Mai 2007); eine frontale Kollision ohne Brems- und Ausweichmanöver auf einer Haupt- strasse mit einer Geschwindigkeit von ca. 80 km/h (Urteil des Bundesge- richts 8C_551/2024 vom 2. Juli 2025). -8- Dem Polizeirapport ist entgegen den von der Beschwerdeführerin ange- führten Urteilen BGer 8C_129/2009 vom 15. September 2009 sowie 8C_308/2014 vom 17. Oktober 2014 keine Drehung oder gar ein Über- schlag ihres Fahrzeuges zu entnehmen. Dass das Fahrzeug "in das an- grenzende Wiesland geschleudert" wurde, lässt noch nicht darauf schlies- sen, dass sich eine solche Drehung ereignet hat. Zudem wurden keine In- sassen aus dem Fahrzeug geschleudert. Zweifellos ist eine Kollision bei hoher Geschwindigkeit eindrücklich, jedoch war die Geschwindigkeit tiefer als 80 km/h, hat die Beschwerdeführerin doch selbst angegeben, sie habe vor dem Aufprall noch abgebremst (VB 14 S. 3), womit die Wucht des Auf- pralls insgesamt tiefer war als in den vorstehend aufgezeigten vergleichba- ren Konstellationen, in welchen ebenfalls noch ein mittelschwerer Unfall im engeren Sinne angenommen wurde. Insgesamt ist die Vergleichbarkeit mit den vorgenannten, als mittelschwer im engeren Sinne einzuordnenden Fäl- len somit gegeben und die Beschwerdegegnerin hat das Ereignis vom 8. Februar 2018 zu Recht als Unfall im mittleren Bereich eingeordnet. 4.3. Bei einem mittelschweren Unfallereignis im engeren Sinne müssen zur Be- jahung der Adäquanz drei Adäquanz-Kriterien oder eines in ausgeprägter Weise erfüllt sein (E. 2.2.4. hiervor). 4.3.1. Das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung wurde von der Beschwerdegegnerin angesichts der Tatsache, dass sich der Unfall im Februar 2018 ereignet hat und die Beschwerdeführerin sich durchgehend in – zweimalig auch stationärer (vgl. VB 89; 473) – Behand- lung befand, mehrere Operationen durchgeführt wurden (vgl. VB 515) und sie sich weiterhin in Behandlung befindet, welche gesamthaft also bereits mehr als sieben Jahre dauert, zu Recht anerkannt. Dass dieses Kriterium vorliegend in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sein sollte (vgl. E. 2.2.4. hiervor) wird von der Beschwerdeführerin ausweislich der Akten zu Recht jedoch nicht geltend gemacht. 4.3.2. Das Kriterium der Dauerschmerzen wird von der Beschwerdeführerin zwar behauptet (Beschwerde S. 12; VB 515 S. 13), deren Intensität ist aber frag- lich, ist es ihr doch möglich, belastende Tätigkeiten auszuüben wie zum Beispiel Auto zu fahren oder auch Übungen im Fitnesscenter durchzufüh- ren (vgl. VB 515 S. 13; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_137/2014 vom 5. Juni 2014 E. 7.4.4, 8C_744/2009 vom 8. Januar 2010 E. 11.4). Zudem gelang mittels imaginärer Technik in einer Entspannungsgruppe und in Ein- zeltherapie eine Hinwendung zu Ressourcen, und das Schmerzerleben trat dabei in den Hintergrund (VB 474 S. 3). Zudem hätten die Schmerzen mangels organischen Korrelats vorliegend ohnehin ausser Acht zu bleiben (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_632/2018 vom 10. Mai 2019 E. 10.2; -9- 8C_123/2018 vom 18. September 2018 E. 5.2.2.1; 8C_236/2016 vom 11. August 2016 E. 6.2.4; 8C_825/2008 vom 9. April 2009 E. 4.6). 4.3.3. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 12) sind auch kein schwieriger Heilungsverlauf oder erhebliche Komplikationen aktenkundig. Weder mit der durchgeführten OSME-Operation noch der durchgeführten Neurotomie lassen sich solche begründen. Allein der Um- stand, dass trotz verschiedener Therapien keine Beschwerdefreiheit er- reicht werden konnte, reicht für die Bejahung dieses Kriteriums nicht aus (Urteil des Bundesgerichts 8C_765/2014 vom 9. Februar 2015 E. 11.6). 4.4. Weitere Kriterien, welche bei der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Unfall vom 8. Februar 2018 vorliegen sollten und allenfalls zu einer Bejahung der adäquaten Kausalität zwischen ihren psychischen Restbe- schwerden und dem Unfall führen könnten, werden von der Beschwerde- führerin nicht vorgebracht und sind ausweislich der Akten auch nicht er- sichtlich. Insgesamt hat die Beschwerdegegnerin damit im angefochtenen Einspracheentscheid vom 30. Dezember 2024 zutreffend erkannt, dass es sich beim Unfall der Beschwerdeführerin vom 8. Februar 2018 um ein mit- telschweres Ereignis im engeren Sinn handelt und lediglich eines der sie- ben Adäquanzkriterien erfüllt ist, wobei dieses nicht in besonders ausge- prägter Weise vorliegt (vgl. E 4.3.1. hiervor). Damit ist die adäquate Kau- salität zwischen dem Unfallereignis vom 8. Februar 2018 und den von der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Fallabschlusses per 1. August 2023 geltend gemachten psychischen Beschwerden nicht gegeben. Die psychi- schen bzw. organisch nicht hinreichend objektivierbaren Beschwerden sind damit im Rahmen der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung und damit auch der In- validitätsbemessung nicht zu berücksichtigen. Die Invaliditätsbemessung der Beschwerdegegnerin wird von der rechtskundig vertretenen Beschwer- deführerin nach Lage der Akten zu Recht nicht beanstandet, so dass sich diesbezügliche Weiterungen erübrigen. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin mit Einspracheentscheid vom 30. Dezember 2024 so- mit zu Recht eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 17 % ge- sprochen. 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde vom 30. Januar 2025 abzuwei- sen. 5.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). - 10 - 5.3. Nach dem Ausgang des Verfahrens steht der Beschwerdeführerin kein Anspruch auf Parteientschädigung zu (Art. 61 lit. g ATSG). Die Beschwer- degegnerin hat aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 126 V 143). Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter wird das angemessene Honorar nach Eintritt der Rechtskraft des versicherungsgerichtlichen Urteils aus der Obergerichtskasse zu vergüten sein (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. § 34 Abs. 3 VRPG). 5.4. Es wird ausdrücklich auf Art. 123 ZPO verwiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung der dem Rechtsvertreter ausgerichteten Entschädigung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Das Honorar des unentgeltlichen Rechtsvertreters wird richterlich auf Fr. 2'500.00 festgesetzt. Die Obergerichtskasse wird gestützt auf § 12 Anwaltstarif angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, MLaw Jonas Steiner, Rechtsanwalt, Aarau, nach Eintritt der Rechtskraft das Honorar von Fr. 2'500.00 auszurichten. - 11 - Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 27. September 2025 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: Hausherr Bächli