2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden im Umfang von Fr. 600.00 dem Beschwerdeführer und im Umfang von Fr. 200.00 der Beschwerdegegnerin auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege werden die dem Beschwerdeführer auferlegten Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.00 einstweilen vorgemerkt. - 10 - 3. 3.1. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einen Viertel der richterlich festgesetzten Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'500.00, das heisst Fr. 625.00, zu bezahlen.