4.4. Es wird ausdrücklich auf Art. 123 ZPO verwiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung der vorgemerkten Gerichtskosten sowie der der Rechtsvertreterin ausgerichteten Entschädigung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 12. Dezember 2024 dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführer vom 1. Juli 2022 bis am 31. März 2023 Anspruch auf eine befristete Rente in der Höhe von 25 % einer ganzen Rente hat.