Diese sind von der Beschwerdegegnerin dem unentgeltlichen Rechtsvertreter zu bezahlen. Der vom Beschwerdeführer zu tragende Anteil der Parteikosten von drei Vierteln von Fr. 2'500.00, das heisst Fr. 1'875.00, wird dem unentgeltlichen Vertreter nach Eintritt der Rechtskraft des versicherungsgerichtlichen Urteils aus der Obergerichtskasse zu vergüten sein (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO).